Sonntag, 28. April 2013

vertiefend -->> Urteilsbegründung des VG Leipzig zur Herausgabepflicht von Telefonlisten der Jobcenter Mitarbeiter liegt nun vor

 


Urteilsbegründung des VG Leipzig zur Herausgabepflicht von Telefonlisten der Jobcenter Mitarbeiter liegt nun vor
 
[via harald-thome.de]

Nun liegt die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Leipzig zur Herausgabepflicht  von behördeninternen Telefonlisten vor. Darin stellt das VG klar, dass es „Ausdruck modernen staatlichen Selbstverständnisses sein muss, die telefonische Erreichbarkeit in beiden Richtungen unmittelbar sicherzustellen …  und das grade in Bereichen wo es um die soziale Existenz  gehen kann".
 
Das VG hat die Berufung nicht zugelassen. Unklar ist derzeit ob das JC Leipzig dagegen mit Nichtzulassungsbeschwerde vorgehen wird.

Mir ist in einer Reihe von Fällen bekannt, dass bundesweit Jobcenter die Herausgabe von IFG Anträgen auf Telefonlisten ablehnen. Hier ist diesen zu empfehlen sich die Begründung des VG Leipzig genauer anzuschauen.
 
Eine fachaufsichtsrechtliche Intervention der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg und bei den kommunalen Trägern durch die fachaufsichtsführenden Landesministerien wäre wünschenswert.

Die leider viel zu oft vorliegende Abschottungspraxis der Jobcenter, fortgesetzt durch die Weigerung auf Antrag Telefonlisten bekannt zu geben, verschlimmern die Konflikte zwischen Leistungsbeziehenden, deren Beratern und Vertretern weiter.
 
Grade weil es sich im Bereiche des SGB II meistens um akute-Bedarfe und existenzielle Problemlagen handelt, ist eine mittelbare behördliche Erreichbarkeit erforderlich!

Das Urteil ist nun hier zu finden: http://www.harald-thome.de/media/files/Urteil-VG-Leipzig-zu-IFG-21.01.2013.pdf
 
 



Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen