Mittwoch, 25. Januar 2012

Bundessozialgericht: Schutz der Daten von Hartz-IV-Empfängern muss gewährleistet sein Aktenzeichen: B 14 AS 65/11



Bundessozialgericht: Datenschutz auch bei Hartz IV

Bundessozialgericht: Schutz der Daten von Hartz-IV-Empfängern muss gewährleistet sein

25.01.2012

[via gegen-hartz.de]

http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-jobcenter-muessen-datenschutz-einhalten-900199.php


Heute stärkte das Bundessozialgericht in Kassel erneut die Rechte von Hartz IV Beziehern. Die Daten von Arbeitslosengeld II Empfängern stehen unter einem gesetzlichen Schutz, urteilten die obersten Richter und gaben somit der Revision einer Familie aus dem Raum Freiburg statt. Ein Jobcenter-Mitarbeiter hatte Sozialdaten telefonisch im Zuge der "Amtsermittlung" weitergeben.

Wie wir bereits berichteten, hatte ein Jobcenter-Sachbearbeiter zu Ermittlungszwecken mit einem ehemaligen Vermieter einer Familie mehrmals telefoniert und gab dabei auch bekannt, dass Betroffene Hartz IV Bezieher sind. Daraufhin war die Familie nach eigenen Angaben dem Spott des ganzen Dorfes ausgesetzt, weil der Sozialleistungsbezug in manchen - vor allem ländlichen Gegenden - offenbar als etwas "Anrüchiges" gilt. Dieser Praxis schob das Bundessozialgericht (BSG) in dem aktuellen Urteil mit dem Aktenzeichen: B 14 AS 65/11 einen Riegel vor. Auch die Daten von Hartz-IV-Empfänger stehen unter einem gesetzlichen Schutz, so die Kassler Richter in der Urteilsbegründung. Daher dürften Jobcenter die Daten nicht an Dritte weitergeben, auch wenn diese zur Ermittlung eines Anspruches dienen.

Im konkreten Fall erhält die Familie aufstockende Hartz IV Leistungen, weil das Einkommen aus Erwerbsarbeit nicht zum Bestreiten des Lebensunterhalts der Familie ausreichte. Weil der Vermieter aufgrund von Eigenbedarf das Mietverhältnis kündigte, mussten sich die Kläger eine neue Bleibe suchen. Weil die Großfamilie die Kaution in Höhe von 1700 Euro für die neue Wohnung nicht aufbringen konnten, beantragten sie ein Darlehen beim zuständigen Jobcenter. Zusätzlich reichten die Kläger einen Antrag auf einen neuen Schrank ein, weil durch den Umzug keine Einbauschränke wie in der alten Unterkunft für das Kinderzimmer zur Verfügung stand. Beide Anträge wurden von der Behörde abgelehnt. Das Jobcenter begründete den Ablehnungsbescheid mit dem Argument, es könne die ausgezahlte Kaution des alten Vermieters für die neue Unterkunft genutzt werden. Die Kläger widersprachen und gaben an, der Altvermieter habe die Kaution noch immer nicht zurück gezahlt. Könnten sie zeitnah nicht die Kaution zahlen, könne die neue Wohnung nicht bezogen werden.

Sachbearbeiter telefonierte mit Ex-Vermieter
Daraufhin schrieb ein Jobcenter-Sachbearbeiter den ehemaligem Vermieter an und telefonierte mindestens einmal auch mit dem Ehemann der Vermieterin. Dabei sei auch genannt worden, dass die Antragsteller Leistungsempfänger nach dem SGB II sind. Bereits kurze Zeit danach habe das gesamte Dorf gewusst, dass die Familie von Hartz IV-Zahlungen abhängig ist. Seit dem seien sie dem Hohn und Spott der Dorfgemeinschaft ausgesetzt, wie die Familie vor Gericht erklärte. Der Anwalt der Kläger argumentierte: Es hat eine Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung stattgefunden, in dem der Sachbearbeiter des Jobcenters ohne die Zustimmung der Kläger Daten an Dritte weitergegeben hat. Zuvor hatte das Landessozialgericht geurteilt: "Eine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Offenbarung der Sozialdaten ist nicht ersichtlich." und gab der Revision statt. Diese Ansicht teilt auch das Bundessozialgericht und urteilte, das Jobcenter hätte mit dem damaligen Vermieter auch nicht im Zuge einer Amtsermittlung anrufen dürfen. Mit dem Telefonat habe dieser unbefugt Sozialdatengeheimnisse weitergegeben.

Der Rechtsanwalt der Kläger prüft nun eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen das Jobcenter einzureichen. Diese Frage müsse noch mit der Familie erörtert werden. (sb)


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