Mittwoch, 29. Dezember 2010

#Diskriminierung #wird #weitergehen [Neues Deutschland - 29.12.2010] über d. #Auswirkungen d. #BAG-Beschlusses zur #Leiharbeit


Die Diskriminierung wird weitergehen

Rechtsanwalt Daniel Weidmann

über die Auswirkungen des BAG-Beschlusses zur Leiharbeit

[Neues Deutschland]
http://www.neues-deutschland.de/artikel/187442.die-diskriminierung-wird-weitergehen.html
 

 

Durch einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes könnten auf die Leiharbeitgeber Milliardennachzahlungen an Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen zukommen. Jörg Meyer sprach mit dem Arbeitsrechtler Daniel Weidmann über die Folgen des Beschlusses und die Kritik am DGB in der Leiharbeitsbranche.

 
ND: Was bedeutet der Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) konkret für die Leiharbeit?
Weidmann: Durch den BAG-Beschluss wurde der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen. Dadurch verschwinden die zwischen ihr und dem Arbeitgeberverband AMP abgeschlossenen Tarifverträge aus dem Arbeitsleben. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem CGZP-Tarifvertrag betroffen waren, gilt das Equal-Pay-Gebot des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).

Der Beschluss betrifft die Zukunft. Das Berliner Arbeitsgericht entscheidet Mitte Februar über die teilweise seit Jahren bestehenden Tarifverträge ...
Derzeit geht fast die gesamte Rechtswissenschaft davon aus, dass auch diese Verträge für nichtig erklärt werden, weil die CGZP niemals tariffähig war. Wie mit den neuen Tarifverträgen umgegangen wird, die der Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) mit den Mitgliedsgewerkschaften der CGZP abgeschlossen hat, ist dagegen eine andere Frage. Dazu gehört auch die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM) – also ein direkter Widersacher der IG Metall. Die IG Metall stellt sich meiner Meinung nach zu Recht auf den Standpunkt, dass ein Beschluss über die Tariffähigkeit der CGM nicht anders ausfallen kann als der zur CGZP. Die Bewertung müsse dieselbe sein. Allerdings gab es da in der Vergangenheit rechtlich auch Schwierigkeiten.

In zurückliegenden Verfahren hatte das BAG festgestellt, dass gerade die CGM beispielsweise in der Metall- und Elektrobranche tariffähig ist – also Mitglieder hat und Druck aufbauen kann. Kann es theoretisch sein, dass der CGM jetzt in der Leiharbeitsbranche die Tariffähigkeit aberkannt wird?
Ja. Die Christlichen sind genau wie die DGB-Gewerkschaften an das Branchenprinzip gebunden, dass in Deutschland besteht. Die CGM kann also in Metall und Elektro oder in der Stahlbranche Tarifverträge abschließen, nicht aber in einer Dienstleistungsbranche. Das müsste dann eine andere dieser fragwürdigen Gewerkschaften tun. Und die Frage, ob eine Gewerkschaft die notwendige soziale Macht und Kampfstärke besitzt, kann sich über die Zeit verändern. Es kann daher sein, dass eine Gewerkschaft ihre Gewerkschaftseigenschaft verliert. Würde beispielsweise die IG Metall auf einen Schlag 2,3 Millionen Mitglieder verlieren, blühte ihr das Gleiche. Man muss die Kampfstärke zum Zeitpunkt des Gerichtsbeschlusses beweisen.

In der Leiharbeit hat die DGB-Tarifgemeinschaft, die aus allen Einzelgewerkschaften besteht, Tarifverträge abgeschlossen. Gab es das in der Vergangenheit schon einmal?
Wenn eine Gewerkschaft im Betrieb nicht allein ist oder allein nicht stark genug ist, schließt sie sich in der Tarifauseinandersetzung mit anderen zusammen, um die nötige Stärke zu erreichen und um Geschlossenheit zu demonstrieren. Das ist der eigentliche Sinn einer Tarifgemeinschaft. Hier steht aber etwas anderes im Vordergrund: Leiharbeiter sollen auch branchenübergreifend eingesetzt werden – also mal bei einem Autozulieferer und mal in der Kunststoffbranche.
Das der DGB eine Tarifgemeinschaft gründet wie jetzt in der Leiharbeit, ist meines Wissens ein Novum in Deutschland. Der DGB ist eigentlich der politische Arm und der Dachverband der Gewerkschaften. Er macht keine Tarifpolitik.

Wenn im Februar das Berliner Arbeitsgericht im Februar gemäß dem BAG-Beschluss entscheidet, wieso müssen die Beschäftigten ihre Lohnnachzahlungen alle einzeln einklagen? Gibt es da keine Musterklage oder keinen Präzedenzfall – also wenn einer Recht bekommt, kriegen alle alles nachgezahlt?
Das Rechtssystem hierzulande kennt keine Sammelverfahren, das in so einem Fall ja großen Sinn machen würde. Dass die Beschäftigten jetzt einzeln klagen müssen, liegt daran, dass in einem Urteil immer nur zwischen den in der Entscheidung genannten Parteien wirksam wird. Die anderen müssen selber klagen.

Ist also davon auszugehen, dass es zehntausende Verfahren vor den Arbeitsgerichten geben wird?
Hoffen wir's. Ich kann nicht ganz einschätzen, wie groß die Angst der Beschäftigten vor der zu befürchtenden Insolvenz ihrer Leiharbeitsfirmen ist. Das ist ja eine reale Situation. Ich würde den Arbeitnehmern gern zu Selbstbewusstsein und zur Klage raten. Aber das ist von außen ja immer leicht gesagt.

Viele Unternehmen dürften wegen der hohen Nachforderungen in die Pleite gehen. Kann es passieren, dass Beschäftigte keinen Cent sehen, weil die Verleiher Insolvenz anmelden?
Es gibt eine Spezialregelung im Sozialgesetzbuch IV, dass in so einem Fall die Entleihbetriebe zumindest für die Sozialversicherungsbeiträge haften, aber auch die haben meist nicht Geld wie Heu. Das ist eine interessante Konstellation, die juristisch genau beleuchtet werden muss, wenn es 2011 so weit ist. Klar ist aber jetzt schon: Viele unseriöse Leiharbeitsfirmen werden die Zeche zahlen für ihre alleinig auf Dumpinglöhnen aufgebaute Erfolgsstrategie. Das war der einzige Wettbewerbsvorteil, den die gegenüber den seriösen Firmen hatten. Und wenn die nicht mehr zahlen können, müssen das eben die Entleihbetriebe tun, die auch davon profitiert haben und zudem genau gewusst haben, mit wem sie da Verträge abschließen.

Bis wann können Leiharbeiter Nachforderungen stellen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Verjährungsfristen. Das sind prinzipiell drei Jahre ab Fälligkeit und Kenntnis der Forderung. Eine Forderung, die irgendwann im Jahre 2007 fällig geworden ist, verjährt am 31. Dezember 2010. Außerdem müssen gegebenenfalls auch vertragliche Ausschlussfristen beachtet werden. Die betragen in der Regel nur drei Monate. An dieser Stelle ist der juristischen Kreativität schon Tür und Tor geöffnet, und die braucht es auch. Zusammengefasst: Die Ansprüche aus 2007 wirksam durchzusetzen, wird sehr schwer. Wahrscheinlich werden sie verjähren, wenn die Arbeitnehmer nicht bis zum 31. Dezember Klage bei der Rechtsstelle des zuständigen Arbeitsgerichtes einreichen.
Bezüglich der Ausschlussfristen stellt sich die Frage, was konkret in den einzelnen Arbeitsverträgen der betroffenen rund 280 000 Kolleginnen und Kollegen steht. Man könnte sich als Arbeitgeber hier einfach auf den Standpunkt stellen, dass wegen der Ausschlussfrist ohnehin schon alles weg ist, was älter ist als drei Monate, also älter als September 2010. Das BAG ist aber sehr großzügig bei der Nichtanwendung von vertraglichen Ausschlussfristen in Fällen wie diesem. Wenn man von einem Anspruch nichts weiß oder nicht wissen kann, dann lässt das BAG manchmal durchaus Milde walten. Einen roten Faden in der Rechtsprechung gibt es hierbei allerdings nicht.

Was heißt der Beschluss für die Leiharbeiter mit DGB-Tarifverträgen bei IGZ und BZA?
Leider gar nichts. Die Verträge von der DGB-Tarifgemeinschaft mit den beiden anderen großen Leiharbeitgeberverbänden BZA und IGZ sind gültig, und die sind leider gerade erst mit einer Laufzeit bis 2013 verlängert worden. Das ist wirklich zum Weinen.

Es war aber doch bekannt, dass das BAG noch 2010 entscheidet ...
Die DGB-Gewerkschaften sind kein monolithischer Block. Einige waren von Anfang an gegen jeden Tarifvertrag, weil das AÜG die Gleichbehandlung ja eigentlich festschreibt. Aber es gibt auch ein paar Betriebsratsfürsten, die finden auch heute noch gut, dass es Leiharbeiter ohne Equal Pay gibt. Das sagt jetzt selbstverständlich keiner mehr laut – auch weil sich die beiden Größten, IG Metall und ver.di, offen gegen Leiharbeit wenden und ihre Tarifpolitik entsprechend gestalten.
Aber mancher Betriebsratsfürst hat sich klammheimlich gefreut, in der Krise nicht an die Stammbelegschaften gehen zu müssen. Hier gab es überraschend wenig Massenentlassungen. Die meisten krisengebeutelten Betriebe haben die Stammbelegschaft nur in Kurzarbeit geschickt, während die Leiharbeit sofort auf null Prozent gesetzt wurde. Diese menschenverachtende "Pufferfunktion", die Leiharbeiter haben, wurde ja voll ausgespielt. Das "Jobwunder Deutschland" ist selbstverständlich ein Stück weit auch diesem zynischen Modell geschuldet. In der Krise wurden über 100 000 Leiharbeiter entlassen, das taucht in kaum einer Statistik auf. Jetzt werden die neuen Jobs überwiegend mit Leiharbeitern besetzt, und das wird das erfasst und macht das "Jobwunder Deutschland" aus.

Kommen die DGB-Gewerkschaften denn aus dem Leiharbeits-Tarifvertrag irgendwann wieder raus?
Das ist juristisch umstritten. Es gibt die so genannte Nachwirkung: Ein Tarifvertrag, der ausläuft oder gekündigt wird, gilt weiter, bis er durch einen anderen Tarifvertrag ersetzt wird. Das dient üblicherweise dem Schutz der Beschäftigten. Ob das auch hier gilt, wo wir eine gesetzliche Regelung – Equal Pay – und eine Ausnahmeregelung – den Tarifvertrag – haben, darüber streiten sich die Juristen. Die Mehrheit in der juristischen Literatur sagt: Auch hier gilt die Nachwirkung. Ich würde aber sagen, sie kann hier nicht gelten. Denn der Zweck der Nachwirkung, die Überbrückungsfunktion und der Schutz der Beschäftigten, sind hier auch durch das AÜG selbst schon erfüllt. Es besteht also kein rechtlicher Bedarf an der Nachwirkung.

Aber das wird eh erst alles nach 2013 aktuell, wenn die DGB-Tarifverträge in der Leiharbeit auslaufen.
Auch hier besteht keine Einigkeit. Beispielsweise der Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler sagt, es bestehe wegen der teilweise erheblich niedrigeren tariflichen Bezahlung ein so krasses Missverhältnis zwischen Equal Pay und der Tarifwirklichkeit, dass man auch hier eine Klage versuchen könnte.

Das heißt aber eine Tarifrunde 2011 in der Leiharbeit wird es wahrscheinlich nicht geben?
Ja und nein. In der Stahlbranche, dem stärksten Bereich der IG Metall, hat die Gewerkschaft in der Tarifrunde 2010 erfolgreich einen Testballon steigen lassen: Sie haben nicht mit den Leiharbeitgebern gekämpft, sondern mit den Entleihbetrieben – und gewonnen. Im Ergebnis sind die Entleihbetriebe in der Stahlbranche tariflich verpflichtet, Equal-Pay-Garantien mit den Verleiher zu verhandeln. Das ist der eleganteste Weg, man lässt so die sture Politik genauso außen vor wie die Verleiher. Voraussetzung dafür ist aber enorme gewerkschaftliche Stärke. Der ver.di-Bundesvorsitzende Frank Bsirske hat Ähnliches schon für die nächste Tarifrunde bei den Druckern angekündigt. Da ist ver.di stark. Aber in den Branchen, in den die Gewerkschaften schwächer sind, ist das keine Lösung. Da bleibt nur der verzweifelte Ruf an die Politik "Rettet uns!"

Also eine Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes …
Ja, das AÜG ist änderbar, wie alle anderen Gesetze auch. Der Zusatz "von Equal Pay darf mit einem Tarifvertrag abgewichen werden" könnte gestrichen werden, und das Gesetz hätte Vorrang vor jedem Tarifvertrag.
Das Problem ist doch: Forderungen nach Gesetzesänderung stellen Gewerkschaften immer dann, wenn sie schwach sind. So, wie die Situation gerade ist, wäre es das Beste, die Politik würde diesem Appell folgen und das Gesetz ändern – wegen erwiesenem Missbrauch.

Was ist an den DGB-Gewerkschaften zu kritisieren?
Hinterher ist man immer klüger. Die Gewerkschaften saßen damals, als das AÜG novelliert wurde, tatsächlich in einer Art Sandwich-Position. Die Verträge der Christlichen waren in der Welt und sie wollten eine Lohnuntergrenze einziehen und Tarifverträge abschließen. Diese Zwickmühle war aber mitverschuldet. Die DGB-Gewerkschaften hätten viel früher in politische Opposition gegen die AÜG-Novelle gehen sollen, statt sich passiv zu verhalten, als sie auf dem Tisch lag.

Bei der Novelle des AÜG saß ver.di doch mit am Tisch.
Ver.di und IG Metall haben seitdem einen Kurswechsel vollzogen. Damals war diese zynische Haltung zur "Pufferfunktion" der Leiharbeiter weit verbreitet. Mittlerweile sieht die IG Metall das radikal anders und ist heute eine absolut leiharbeitskritische Organisation. Sie möchte Equal Pay durchsetzen. Bei ver.di ist das mittlerweile genauso. Das ist zu begrüßen. Und es ist nur konsequent, schließlich bedeutet die Erosion des Normalarbeitsverhältnisses zugleich auch die Erosion der Industriegewerkschaften.
Es ist dagegen völlig unverständlich, warum die Tarifverträge mit BZA und IGZ bis 2013 verlängert worden sind, statt den Beschluss des BAG zur CGZP abzuwarten. Das ist unverzeihlich. Wenn die im AMP tarifgebundenen Unternehmen jetzt erwartbar pleite gehen, dann werden die Menschen erwerbslos, und sie werden sich einen neuen Leiharbeitsjob suchen müssen bei einer Firma, die für sie bereits einen Arbeitsvertrag in petto hat mit Bezugnahme auf die IGZ- und BZA-Tarifverträge. So läuft die Diskriminierung und Ungleichbehandlung von Leiharbeitern weiter – bis mindestens 2013.


Der Abkürzungsdschungel

Am Freitag endet die Frist, innerhalb derer Leiharbeiter Löhne von 2007 nachfordern können. Dies betrifft Beschäftigte, die unter einen Tarifvertrag zwischen CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen) und Unternehmen des Leiharbeitgeberverbandes AMP (Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleiter) fallen. Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember die CGZP für nicht tariffähig erklärt, ihre Tarifverträge sind damit nichtig. Leiharbeiter könnten nun hohe Lohnnachforderungen stellen. Die DGB-Tarifgemeinschaft hat mit den Arbeitgeberverbänden iGZ und BZA abgeschlossen – ebenfalls unterhalb dem, was der Equal-Pay-Grundsatz im AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) vorsieht. JME



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